Notverwaltung in der WEG

Eine Notverwaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beispielsweise notwendig sein, wenn es überhaupt keinen Verwalter (mehr) gibt, die amtierende Hausverwaltung dauerhaft verhindert ist oder sie sich hartnäckig weigert, die Weisungen der WEG zu befolgen.

Jeder Wohnungseigentümer oder ein Dritter mit berechtigtem Interesse hat einen Anspruch auf Bestellung eines Verwalters (vgl. § 21 Abs. 4 und 5 WEG).
Ein dringendes Bedürfnis zur Einsetzung eines Verwalters ist dabei nicht erforderlich.

Suchen Sie eine Notverwaltung mit dem Ziel der Einführung von mehr Transparenz, Engagement und Werterhaltung bzw. –steigerung Ihres Eigentums, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

Notverwaltung durch einstweilige Verfügung per Gericht

In dringenden Fällen besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht die Hausverwaltung Zahner aus Hochheim im Wege der einstweiligen Verfügung (vgl. §§ 935 ff. ZPO) als vorläufigen Notverwalter bestellt.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, wenn die Notverwaltung aus dem örtlichen Umfeld der Liegenschaft kommt. Die Hausverwaltung Zahner betreut Liegenschaften beispielsweise in Hochheim, Bischofsheim, Trebur und Rüsselsheim.

Damit ein solcher Antrag vom Gericht bewilligt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen (besondere Dringlichkeit) vorliegen. Eine reine „Verwalterlosigkeit“ reicht nicht aus. Vielmehr müssen der Eigentümergemeinschaft erhebliche Nachteile drohen, wenn nicht umgehend eine neue Hausverwaltung eingesetzt wird.

Bitte kontaktieren Sie bei Rückfragen ggf. den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Falls Sie ein unverbindliches und kostenloses Angebot für die WEG Notverwaltung Ihrer Liegenschaft im Main-Taunus-Kreis (z.B. Hochheim, Flörsheim, Hofheim, Hattersheim) oder Umgebung (u.a. Bischofsheim, Trebur, Rüsselsheim) wünschen nehmen Sie Kontakt zu uns auf.