Sondereigentum Gemeinschaftseigentum
Was ist Sondereigentum? Was gehört zum Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten?
Hier finden Sie Unterschiede und Beispiele
Was ist Sondereigentum? Was gehört zum Gemeinschaftseigentum? Wer trägt die Kosten?
Hier finden Sie Unterschiede und Beispiele
Info: Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist insbesondere dort wichtig, wo es um die Fragen der Kostentragung von Reparaturen und Arbeiten zur Erhaltung geht.
In der Regel trägt der einzelne Wohnungseigentümer nämlich die Kosten und Lasten, die sein Sondereigentum betreffen, während alle Wohnungseigentümer zusammen die Ausgaben für das Gemeinschaftseigentum gemeinsam zu zahlen haben.
Darüber hinaus regeln die für jede WEG individuelle Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung sowie Beschlüsse der WEG die Pflicht zur Instandhaltung- und Instandsetzung sowie zur Erhaltung (und damit auch die Kostentragungspflicht, vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2016 – V ZR 91/16 – ) der Eigentümer untereinander.
Der Gegenstand des Sondereigentums ist in § 5 WEG geregelt. Konkretisiert wird dieser Umfang nochmals durch die Teilungserklärung sowie BGH-Rechtsprechung.
Zum Sondereigentum gehören im Allgemeinen:
Die Zuständigkeit für Mängel am/im Sondereigentum liegt i.d.R. beim Eigentümer/Vermieter.
Im Unterschied zum Sondereigentum berechtigt Gemeinschaftseigentum den jeweiligen Miteigentümer nur zum Mitgebrauch (§§ 13 II, 14, 15 WEG), während das Sondereigentum andere Wohnungseigentümer vom Gebrauch ausschließt und es dem Wohnungseigentümer erlaubt, mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben zu verfahren.
Zu Gemeinschaftseigentum gehören grundsätzlich:
Falls Sie Interesse an einem Angebot für die eine WEG Verwaltung haben, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.