Hausverwalterwechsel- Voraussetzungen und Vorgehen
Bevor die neue Hausverwaltung übernehmen kann, muss zunächst die Tätigkeit der amtierenden Hausverwaltung beendet werden. Dies erfolgt entweder mit Fristablauf des Verwaltervertrages oder vorzeitig, z.B. indem die aktuelle Hausverwaltung aus wichtigem Grund abberufen wird (außerordentliche bzw. fristlose Kündigung des Verwaltervertrages). Hierzu muss jedoch ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Beendigung der Verwaltertätigkeit vorliegen. Dies kann beispielsweise ein erheblicher Pflichtenverstoß sein, oder aber mehrere kleine Pflichtverletzungen, gegen die wiederholt verstoßen wurde.
Vor Aussprechen der Kündigung empfiehlt es sich, den wichtigen Grund juristisch prüfen zu lassen. Sollte ein wichtiger Grund oder mehrere Pflichtverstöße die außerordentliche Kündigung ermöglichen, kann jeder Eigentümer zur nächsten Eigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag zur Abwahl des amtierenden Verwalters stellen.
Der Verwalter ist dazu verpflichtet, einen entsprechenden Tagesordnungspunkt (TOP) in die Einladung aufzunehmen- vorausgesetzt, der Antrag wird rechtzeitig gestellt.
Viel häufiger anzutreffen ist jedoch die ordentliche Kündigung des Verwaltervertrages, z.B. durch Zeitablauf oder bei befristeten Geschäftsbesorgungsverträgen unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Hierzu empfiehlt sich ein Blick in den Verwaltervertrag, um mögliche Kündigungsfristen einzuhalten.
Auch die Hausverwaltung selbst kann ein Objekt von sich aus abgeben. Gründe hierfür sind die Aufgabe der Verwaltertätigkeit aus Altersgründen oder die Umstrukturierung des eigenen Portfolios.
Für alle Fälle gilt:
Zur Vorbereitung eines Verwalterwechsels sollte rechtzeitig die Suche nach einer geeigneten Hausverwaltung aufgenommen werden. Hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung der übernehmenden Hausverwaltung ist es sinnvoll, dass der Wechsel nahtlos erfolgt.