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Lärmbelästigung und Ruhestörung – was tun?

Lärmbelästigung und Ruhestörung – was tun?

Gerade in der Corona-Zeit bei durchgängigem Home-Office neben parallelen Lock-Downs in denen Kinderbetreuungseinrichtungen geschlossen sind, werden uns immer wieder  Lärmbelästigungen oder Ruhestörungen gemeldet.

Ruhestörung

Was ist überhaupt eine Ruhestörung juristisch gesehen?

Eine Ruhestörung stellt grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit gem. § 117 Ordnungswidrigkeitsgesetz (§ 117 OwiG) dar und kann mit einer Geldbuße i.H.v. 5.000,-€ geahndet werden.

Um diese zu vermeiden, sollen Ruhezeiten beachtet werden. Diese unterscheiden sich von Kommune zu Kommune und sind gesetzlich nicht einheitlich geregelt. Informationen hierzu gibt es in den Städte- und Gemeindeverwaltungen bzw. im Landesimmissionsschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes.

Standardmäßig sind Ruhezeiten folgende Zeiträume:

  • Mittagsruhe 13-15 Uhr
  • Nachtruhe 22-6 Uhr
  • Sonn- und Feiertags 0-24 Uhr

Grundsätzlich gilt, dass während der Ruhezeiten die Zimmerlautstärke (tagsüber 40 Dezibel und nachts 30 Dezibel) nicht überschritten werden darf. Eine Ausnahme gilt für sog. „sozialadäquate Tätigkeiten“ wie z.B. Duschen oder Baden.

Darüber hinaus gibt es verwalteten WEGs i.d.R. eine Hausordnung, welche Sonderregelungen in den Ruhezeiten festlegt.

Lärmbelästigung

Zu den Klassikern von Lärmbelästigung gehören Beschwerden über Kindergeschrei, Musizieren, Hundebellen, Partys, Rasenmähen, Laubblasen oder Baulärm.

Nachdem bisher die Regel „Kinderlärm ist auszuhalten“ galt, hat der BGH (Urteil vom 22.8.2017 – VIII ZR 226/16 –) in 2017 entschieden, dass ein Machtwort der Eltern gegenüber Kindern verlangt werden kann. Gleiches gilt für Hundegebell, hier kann ein Eingreifen des Hundehalters verlangt werden.   

Bevor der Gang vor Gericht oder ein Anruf bei der Polizei gesucht wird empfehlen wir i.d.R. das direkte Gespräch zwischen den Parteien oder alternativ das Verfassen eines Briefes.
Sinnvoll ist aus Beweisgründen das Anfertigen eines sog. Lärmprotokolls, welches wir exklusiv für Eigentümer kostenlos zum Download zur Verfügung stellen.

Sollte die Direktansprache zu keinem dauerhaften Erfolg führen könnte ein Gespräch mit dem Vermieter sinnvoll sein. Bei diesem sollte bereits geschildert werden, dass die persönliche Ansprache keinen Erfolg hatte und eine Frist zum dauerhaften Abstellen der Lärmbelästigung gesetzt werden.  

Schließlich bleibt es jedem Eigentümer selbst überlassen, sich rechtlichen Rat einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie als Mieter eine Mietminderung (§536 BGB) geltend machen.

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Sollte auch Ihre WEG an einem Angebot Hausverwaltung interessiert sein, melden Sie sich bei uns.
Bereits im Vorfeld empfehlen wir Ihnen, sich über unsere Leistungen und Preise für WEG-Verwaltung zu informieren.

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