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Der zertifizierte WEG-Verwalter nach der WEG-Reform zum 01.12.2020

Das umfassend reformierte Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass Wohnungseigentümer künftig das Recht haben, von ihrer Hausverwaltung den Nachweis einer Zertifizierung einzufordern.

Ein Bestellungsbeschluss ab 01.12.2022 für eine nicht zertifizierte Hausverwaltung entspräche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG (ordnungsgemäße Verwaltung) und verweist auf den § 26a WEG. Eine Ausnahme besteht nur für kleine Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten gem. § 25 Abs. 2 WEG.

Die Zertifizierung einer Hausverwaltung erfolgt durch eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK). Auszug aus dem Gesetz (§26a Abs. 1 WEG):

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

Eine „Alte-Hasen-Regelung“ ist im Gesetz nicht zu finden, daher müssen also auch langjährig bestehende Hausverwaltungen zertifiziert werden. Damit soll sichergestellt werden, dass auch langjährige Verwalter dafür gewappnet werden, neuen Herausforderungen durch soziokulturelle und umweltpolitischen Entwicklungen erfolgreich zu begegnen.
Die Prüfungen vor der IHK zur neuen Zertifizierung sind voraussichtlich ab Herbst 2022 möglich.

Übergangsregelung:
Die Neuregelung betrifft Bestellungsbeschlüsse ab dem 01.12.2022. Eine Hausverwaltung, die bereits am 01.12.2020 Verwalter einer WEG war, gilt bis zum 01. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

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