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Rund um die Heizung – Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum?

 

 

Gerade um die kalte Jahreszeit gibt es immer wieder Störungen der Heizung. Fraglich ist nun die Zuordnung der defekten Teile und somit i.d.R. auch die Frage, wer für die Kosten der Mängelbehebung aufkommt.

Gemäß § 5 I WEG gehören zum Sondereigentum die dem einzelnen Wohnungseigentümer zugewiesenen Räume sowie deren Bestandteile, sofern diese durch den Wohnungseigentümer verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer Wohnungseigentümer über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird.  Dieser Text ist oftmals in der Teilungserklärung zu finden. 

Generell kann gesagt werden, dass die zentrale Heizungsanlage, der Brenner, Kessel sowie der Heizölvorrat Gemeinschaftseigentum sind, wohingegen Heizkörper innerhalb der Wohnung per Teilungserklärung oder Vereinbarung als Sondereigentum ausgewiesen werden können.
Da sich Heizkörper typischerweise im Bereich des Sondereigentums (d.h. in der Wohnung) befinden, stehen diese nach herrschender Meinung im Sondereigentum, sofern ihr Vorhandensein aus bautechnischen Gründen nicht ausnahmsweise notwendig ist, damit die Gemeinschaftsanlage funktioniert (vgl. Müller, Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen ZWE 2013, 203).  Dasselbe gilt für Thermostatventile/Heizungsventile.

Geräte zur Verbrauchserfassung (z.B. Heizkostenverteiler, Wasseruhren) gehören stets zum Gemeinschaftseigentum.  

Weitere Informationen, welche Gegenstände als Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum zählen, finden Sie hier

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