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Berufserlaubnispflicht nach § 34c GewO für WEG-Verwalter: Was tun bei Verstoß?

Bis Ende Februar 2019 mussten WEG-Verwalter eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO beantragen. 

Falls diese seit 01.03.2019 nicht vorhanden ist, fehlen also die Voraussetzungen für den Betrieb einer WEG Verwaltung. Die Betriebserlaubnis für den Verwalter ist erloschen und das Gewerbeaufsichtsamt müsste den Betrieb untersagen. Nach Auffassung mancher Juristen rechtfertige das Nichtvorhandensein der Erlaubnis sogar eine fristlose Kündigung des Vertrages.

Martin Kaßler, Geschäftsführer des Dachverband Deutscher Immobilienverwalter  (DDIV), kann sich  nicht vorstellen, dass das Gewerbeaufsichtsamt mit seinen Stichprobenkontrollen für ausreichend Sicherheit sorgt. Von Amts wegen sei kaum mit flächendeckender Kontrolle zu rechnen, Eigentümer sollten diese daher selbst in die Hand nehmen.

Empfehlung:
Lassen Sie sich im Zweifel ab März 2019 auch von Bestandsverwaltern die Gewerbeerlaubnis nebst ausreichendem Versicherungsschutz vorlegen.

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