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Kosten Ungezieferbekämpfung – Umlagefähigkeit?

Grundsätzlich sind Kosten der Ungezieferbekämpfung nur auf den Mieter umlagefähig, wenn sie regelmäßig , d.h. laufend, entstehen (vgl. Wartung).

Darüber hinaus müssen die Kosten mietvertraglich vereinbart worden sein, ein pauschaler Verweis auf die Betriebskostenverordnung gilt als ausreichend. 

Ein Beispiel von umlagefähigen Kosten wären die Material- und Personalkosten, z.B. einer Rattenbekämpfung.
Vergleichbar mit einer Ungezieferbekämpfung ist die Entfernung eines Bienenstocks oder Wespennestes. 

Sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Mieter für den Befall verantwortlich ist sind die Kosten für die Bekämpfung von vorhandenem Ungeziefer im Sondereigentum als Mangelbeseitigungsmaßnahme allein vom Vermieter zu tragen. 

In einem vielbeachteten Urteil des Amtsgerichts Offenbach (Urteil vom 20.09.2001, Az.: 34 C 132/01) wurde abweichend (und nach Ansicht einiger Experten praxisnah) geurteilt, dass die Kosten einer einzelnen Schädlingsbekämpfung dennoch umlagefähig sind, da ein Vermieter nicht gezwungen werden kann, regelmäßig vorbeugende Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, nur um dadurch umlagefähige Kosten zu erhalten. 

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