In der Verwalterpraxis wurden wir gefragt, ob er auf seinem zugewiesenen Parkplatz (Sondernutzungsfläche), der sich jedoch auf der Gemeinschaftsfläche befindet, montieren darf.
Nach einer Rechtsprechung (z.B. LG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2013, AZ 19 S 55/12) ist das Anbringen von Parkbügeln auf einer Sondernutzungsfläche eine bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, die die übrigen Miteigentümer beeinträchtigt und daher ohne deren Zustimmung unzulässig ist.
Ob das Anbringen eines Parkbügels auch höchstrichterlich als bauliche Veränderung anzusehen ist, ist unter Juristen aufgrund der in der Praxis recht überschaubaren Beeinträchtigung umstritten. Darüber hinaus sind Bestimmungen aus der Teilungserklärung zu beachten.
Bauliche Veränderungen sind auf Dauer angelegte gegenständliche Eingriffe in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums (konkret: der Parkbügel wird am Untergrund montiert), die einen neuen Zustand schaffen, d.h. also über die Pflege und Erhaltung des gegenwärtigen Zustands hinausgehen. Darüber hinaus zählen alle Veränderungen, die auf die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken, als bauliche Veränderung.